本人在德国从事德国保险法律相关的研究,经常看到论坛里或留学群大家关于该办理哪个保险的讨论。分享给大家一些德国保险常识。
从2009年1月1日起,德国实行以务保险制度。即无论德国人还是外国人,生活的德国境内必须要有医疗保险。作为外国人,很多人误以为随便办理个保险就可以了。以致有些人在就医报销被拒绝或延签时出现问题。
在德国,有专门的保险法规定哪些情况可以公保,哪些情况必须私保。总价来讲:
- 本科生、硕士生以及本科及硕士期间的交换生,必须办理公保;
- 德国缴税的工资的博士、访学以及工作必须公保;
- 自费或奖学金的博士和访学只能私保。
需要注意的是,因为有些德国大学工作人员不懂保险法条款。在大学注册时,大学工作人员让自费或奖学金的博士和访学学者办理公保。按照法律规定,不符合条件的入保,会导致就医无法报销,严重者签证也会受影响。
为了大家在大学注册或延签时不因为大学工作人员或外管局工作人员因为无知而导致的麻烦,分享给大家德文版博士和访学保险要求。
最后提醒:务必通过正规途径办理保险。
Gesetzliche und private Krankenversicherung für Jungakademiker, Doktoranden und Professoren in Deutschland
Seit dem 1. Januar 2009 gilt in Deutschland die allgemeine Krankenversicherungspflicht. Gemäß der Vorgaben des Sozialgesetzbuches V muss sich demnach jede in Deutschland lebende Person in einer gesetzlichen oder in einer privaten Krankenversicherung versichern. Gleiches gilt meist auch für ausländische Gastwissenschaftler, die sich zu Forschungszwecken kurz- oder langfristig in der Bundesrepublik aufhalten. Welche Vorgaben es gibt und was Sie als Akademiker bei Ihrem Versicherungsschutz beachten sollten.
Versicherungspflichtige und versicherungsfreie AkademikerDie Tätigkeit als Akademiker allein begründet noch keinen Versichertenstatus, entscheidend sind bei Doktoranden, Postdocs, wissenschaftlichen Mitarbeitern oder Professoren vielmehr die aktuellen Beschäftigungs- und Einkommensverhältnisse. Unterschieden wird hier zwischen Arbeitnehmern, die der Versicherungspflicht unterliegen und Personen, die versicherungsfrei sind. Folgende Personen unterliegen der Versicherungspflicht und müssen sich demzufolge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern: - Arbeitnehmer mit einem monatlichen Gehalt bis 4.950 Euro monatlich / 59.400 Euro jährlich (Stand: 2018)
- Arbeitnehmer in Qualifizierungs- und Projektstellen (§ 5 Abs.1 Nr.1 SGB V)
Demgegenüber sind folgende andere Personen versicherungsfrei (Vgl. § 6 SGB V). Sie können entscheiden, ob sie sich im gesetzlichen oder privaten System versichern: - Angestellte, welche die relevante Versicherungspflichtgrenze für die private Krankenversicherung (2018: 59.400 € jährlich / 4.950 € monatlich) überschreiten. Bei einem Arbeitgeberwechsel gilt sofortige Versicherungsfreiheit. Bei einer Gehaltserhöhung kann in die PKV erst zum nächsten 1. Januar gewechselt werden.
- Beamte
- Selbstständige
- Personen ohne abhängige Beschäftigung: z.B. Doktoranden, Stipendiaten
Krankenversicherung für DoktorandenInwieweit traditionelle Doktoranden sich gesetzlich versichern lassen müssen oder auch eine private Krankenversicherung wählen können, hängt von ihrer Erwerbssituation ab. Wer beispielsweise als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder Universität angestellt ist, ist in dieser Tätigkeit sozialversichert und muss sich entsprechend in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Für Promovierende, die Empfänger eines Stipendiums sind oder ihre Dissertation "freischaffend" realisieren, gilt die Versicherungspflicht nicht. Sie erfüllen die Voraussetzungen, um freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung zu werden (Vgl. § 9 SGB V) oder können sich privat versichern lassen.
Doktoranden haben hingegen keinen Anspruch auf die günstigen Sondertarife für Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Promovierende sind keine ordentlichen Studierenden im Sinne von § 5 Abs.1 Nr. 9 SGB V, dies hat das Bundessozialgericht bereits 1993 entschieden. Lediglich einige wenige Krankenkassen lassen die "Krankenversicherung der Studenten" (KVdS) aus Kulanz weiterlaufen bis der Doktorand das 30. Lebensjahr bzw. das 14. Fachsemester (Zählung ab dem ersten Studiensemester) erreicht hat.
Beitragspflichtige Einnahmen von StipendiatenWie hoch die Beiträge in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung für Doktoranden sind, die ein Stipendium erhalten, kann in der Praxis stark variieren und damit Unmut unter den Betroffenen auslösen (Vgl. M4 KR 164/09). Grund dafür ist, dass die Einnahmen und Geldmittel des Stipendiaten unterschiedlich berücksichtigt werden - die Krankenkassen interpretieren die Regelungen zur Beitragsberechnung zum Teil nicht einheitlich. So sehen beispielsweise einige Kassen in der separaten und zweckgebundenen Forschungspauschale ("Büchergeld") beitragspflichtige Einnahmen, andere wiederum nicht. Das Stipendium gilt laut aktueller Rechtsprechung aber als steuerfreie Zuwendung (§ 3 Nr.11, 44 Einkommenssteuergesetz).
Private Krankenversicherung für PromovierendeDoktoranden, die eine traditionelle Promotion an ihr Studium angeschlossen haben und keiner Beschäftigung nachgehen, können für die Dauer der Promotion eine private Krankenversicherung abschließen. Die Versicherer halten hierfür günstige Ausbildungskonditionen bereit. Promovierende wissenschaftliche Mitarbeiter können sich zudem per Anwartschaft Eintrittsbedingungen (z.B. früheres Eintrittsalter) für eine private Krankenversicherung für den späteren Wechsel "reservieren". Denn anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmen Eintrittsalter und Gesundheitszustand die Höhe der Prämien. Letztere werden einkommensunabhängig erhoben.
Versicherungsmöglichkeiten für ProfessorenProfessoren können frei wählen, in welchem System sie sich versichern, sofern sie verbeamtete Hochschullehrer sind oder ein Einkommen oberhalb der aktuellen Einkommensgrenze zur privaten Krankenversicherung erzielen. Letzteres ist häufig der Fall, wenn die Professoren den Besoldungsordnungen W2 und W3 zugeordnet sind. Alternativ kann sich diese Zielgruppe aber auch freiwillig in der Gesetzlichen versichern. Wird die Versicherungspflichtgrenze unterschritten, ist der Juniorprofessor oder Professor aber in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Innerhalb der GKV erfolgt die Beitragsberechnung entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit. Diese ist mit Hilfe der Beitragsbemessungsgrenze nach oben hin gedeckelt. Einkommen darüber bleiben dementsprechend unberücksichtigt. Aktuell beträgt die Grenze 53.100 € im Jahr bzw. 4.425 € im Monat (Stand: 2018).
Besondere Regelungen für Gastwissenschaftler in DeutschlandAuch für Gastwissenschaftler in Deutschland und deren begleitende Angehörige ist eine Krankenversicherung obligatorisch. Die Ausländerbehörden verlangen einen entsprechenden Nachweis meist schon vor der Einreise für die Erteilung des Aufenthaltstitels. Für Gastwissenschaftler aus der Europäischen Union sowie aus Staaten, die ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland geschlossen haben - so u.a. China, Indien, Australien, Kanada und die USA - gilt die Krankenversicherung des Heimatlandes auch in Deutschland. Stammt der Wissenschaftler aus einem Land außerhalb der EU oder handelt es sich um einen längerfristigen Forschungsaufenthalt oder eine Gastprofessur, muss eine Krankenversicherung bei einem deutschen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Gleiches gilt auch, wenn der Erstwohnsitz nach Deutschland verlegt wird. Wird der Gastwissenschaftler an der Universität als Mitarbeiter angestellt, ist er im Rahmen der Sozialversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Zu beachten ist aber, dass ein Aufenthalt mit Stipendium nur mit einer privaten Krankenversicherung abgesichert werden kann.
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